12. August 2021
Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“):
Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:
• § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist...