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Das Basiskonto

11. Februar 2018
Seit dem 19. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. Ein solches Konto nennt man „Basiskonto“.

 

 

1. Was ist ein Basiskonto?

 

Beim Basiskonto handelt es sich um ein Guthabenkonto - also um ein Konto, das nicht überzogen werden darf. Es kann wie ein ganz normales Girokonto verwendet werden.
Mit ihm müssen Daueraufträge und Lastschrifteinzüge möglich sein. Außerdem hat die Bank dem Kontoinhaber eine Karte für Zahlungen zur Verfügung zu stellen, mit der auch Abhebungen an Geldautomaten in der gesamten EU sowie in Liechtenstein, in Norwegen und auf Island möglich sind.


Ein Basiskonto kann nur von einer Einzelperson eingerichtet werden. Gemeinschaftskonten sind nicht möglich.


Es kann sofort bei Eröffnung der Antrag gestellt werden, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen.


Die Kosten für ein Basiskonto dürfen dabei nicht deutlich höher sein als für ein vergleichbares „normales“ Girokonto.

 


2. Wer bekommt ein Basiskonto?


Das Recht auf ein Basiskonto hat „jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union“ (so der Gesetzestext im Wortlaut), auch Wohnungslose, Asylbewerber und Geduldete. Der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos kann bei jeder Bank gestellt werden. Das Antragsformular findet sich auch im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 


3. Wann kann die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt werden?


Wenn der Antragsteller bereits ein Girokonto hat, dass er auch tatsächlich nutzen kann. Die Nutzbarkeit dieses Kontos muss so sein, wie oben bei den Eigenschaften des Basiskontos geschildert. Der Antrag darf also nicht abgelehnt werden, wenn das bereits vorhandene Konto in Wirklichkeit gar nicht genutzt werden kann oder wenn das Konto bereits gekündigt wurde, sei es von der Bank oder von dem Kunden selbst. Die Eröffnung eines Basiskontos darf auch dann abgelehnt werden, wenn in der Vergangenheit ein Konto bei derselben Bank bestand, das zu Recht gekündigt wurde.


Die Bank muss ihre Ablehnung jedoch innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilen und begründen.

 


4. Wie wehrt man sich gegen eine Ablehnung?


Es besteht die Möglichkeit, ein kostenloses Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchführen zu lassen. Das Antragsformular befindet sich zum Download auf der Homepage der BaFin. Darüber hinaus kann man sich an eine Verbraucher-Schlichtungsstelle wenden oder Klage bei Gericht erheben.
12. August 2021
Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“):

Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

• § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist...
10. Juni 2020
Das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wurden von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.

Das heißt: Sie sind ab sofort innerhalb von nur noch 3 Jahren schuldenfrei!

Dies gilt für ALLE "natürlichen Personen". Das heißt für Privatpersonen, für beruflich selbständige Personen und für ehemals beruflich selbständige Personen...
11. Februar 2018
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11. Februar 2018
Seit dem 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen zum Konto-Pfändungsschutz. Neu eingeführt wurde ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte „P-Konto“...
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